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   OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11   

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https://dejure.org/2011,28524
OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11 (https://dejure.org/2011,28524)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2011 - 17 W 1055/11 (https://dejure.org/2011,28524)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. November 2011 - 17 W 1055/11 (https://dejure.org/2011,28524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung des Bewilligenden gegenüber dem Grundbuchamt

  • Justiz Sachsen

    § 20 GBO; § 29 GBO
    Löschung; Auflassung; Liquidation; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Genehmigung; öffentliche Beglaubigung; Ortsgerichtsvorsteher;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 29 Abs. 1 S. 1; BGB § 172
    Anforderungen an einen Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2006 - 20 W 21/05

    Grundbuchverfahren: Wahrung der Form einer Unterschriftsbeglaubigung trotz

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    In Hessen ist nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes vom 02.04.1980 (GVBl. I 1980, 114; zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26.03.2010, GVBl. I 2010, 114, 115) auch der Ortsgerichtsvorsteher zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2006 - 20 W 21/05 Tz. 12 a.E., insoweit nicht in DNotZ 2006, 767 abgedruckt).
  • BayObLG, 27.12.2001 - 2Z BR 185/01

    Beglaubigung einer Vollmachtsurkunde - Ergänzungsvermerk bei Vorlage einer

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    Zwar gilt § 29 Abs. 1 S. 1 GBO auch für die Vollmacht; ebenso genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde allein nicht, weil zum Nachweis der Vertretungsmacht nach materiellem Recht - z.B. § 172 BGB - der Besitz der (Original-)Vollmachtsurkunde oder einer dieser gleichstehenden Ausfertigung (§ 47 BeurkG ) erforderlich ist (BayObLG Rpfleger 2002, 194 unter II 2 a m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1967 - V ZB 3/67

    Verwirkung der Beschwerde in Grundbuchsachen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    Im letztgenannten Fall wäre das Erstantragsverfahren ohne weiteres im zweiten Rechtszug fortgesetzt worden; dann wäre die Eintragungsbewilligung, die bei maßgeblicher Ersteinreichung mit Antragstellung im April 2009 frei von jeglichen Wirksamkeitsbedenken war, zwingend zu beachten gewesen und taugliche Eintragungsgrundlage geblieben (vgl. nur BGHZ 48, 351: Vollziehbarkeit von Auflassung nebst Eintragungsbewilligung des Eigentümers in einem erst 60 Jahre später mittels zulässiger Beschwerde fortgesetzten Antragsverfahren, obwohl der auflassende Eigentümer zwischenzeitlich verstorben war und eine neue Eintragungsbewilligung seines kraft Erbfolge als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Erben nicht vorlag).
  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80

    Auswirkung der Rücknahme eines Eintragungsantrags auf Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    Die notariell zu beurkundende oder öffentlich zu beglaubigende Eintragungsbewilligung des Betroffenen ist eine dem formellen Grundbuchrecht zuzuordnende Erklärung rein verfahrensrechtlicher Natur (BGHZ 84, 202).
  • OLG Dresden, 25.10.2010 - 17 W 1053/10

    Grundstücks- und Vermögensrecht

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    Grundbuchrechtlich bedarf die Genehmigung allerdings als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GBO eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde (Senat, Beschluss vom 25.10.2010 - 17 W 1053/10 Tz. 4, juris).
  • LG Bonn, 17.03.1983 - 5 T 35/83

    Örtliche Zuständigkeit des Grundbuchamts für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11
    Dass die Beglaubigung durch eine nach Landesrecht zuständige Stelle auch außerhalb der Landesgrenzen - hier in Sachsen - Wirkkraft entfaltet, kann nicht ernstlich bezweifelt werden (ebenso LG Bonn Rpfleger 1983, 309).
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